Leitbild des Landesverbandes für Pflege- und Adoptiveltern in Sachsen-Anhalt
Der Landesverband für Pflege- und Adoptiveltern im Land Sachsen- Anhalt e.V. ist ein Selbsthilfe- und Betroffenenverband. Der Verband ist eine Vereinigung von lokalen Zusammenschlüssen der Pflege- und Adoptiveltern. Im Rahmen seines Netzwerkes unterstützt er die Rechte des Kindes um in einer Familie aufwachsen zu können.
Unsere Ziele:
Der Verband engagiert sich für die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Pflegekinderhilfe auf kommunaler und auf Landesebene.
Der Verband initiiert und stärkt die Selbsthilfe der Pflege- und Adoptivfamilien durch Zusammenschlüsse.
Der Verband betreibt Öffentlichkeitsarbeit zur besonderen Lebenssituation und die besonderen Bedarfe der Pflege- und Adoptivfamilien.
Der Verband unterstützt bei der Gewinnung von Pflege- und Adoptiveltern.
Der Verband setzt sich besonders für die inklusive Kinderhilfe ein.
Und das erreichen wir durch:
Der Verband hat eine enge Vernetzung und Austausch zwischen den landesweiten Zusammenschlüssen.
Der Verband vertritt die Interessen auf der politischen Ebene im Rahmen der Kommunen und des Landes.
Der Verband arbeiten mit den Jugendämtern und Trägern der freien Jugendhilfe, dem Fachzentrum für Pflegekinderwesen, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände (LAGF) und mit anderen Familienverbänden auf Landes- und Bundesebene zusammen.
Der Verband bietet den Mitgliedern Hilfe bei Präzedenzfällen der Pflegekinderhilfe an, bei denen grundsätzliche Fragen der Pflegekinderhilfe im Lande Sachsen-Anhalt oder in einzelnen Kommunen berührt werden.
Satzung des Landesverbandes für Pflege- und Adoptiveltern in Sachsen-Anhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband für Pflege- und Adoptiveltern im Land Sachsen-Anhalt e.V.“ und ist im Vereinsregister Stendal eingetragen.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in der Thomas-Müntzer-Straße 53 in 38820 Halberstadt.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Ziel des Vereins ist es, die Bedingungen für Pflege- und Adoptivkinder und deren Familien zu verbessern. Dies soll vorwiegend geschehen durch Informationen und Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auf kommunaler und Landesebene sowie durch Vorbereitung, begleitende Unterstützung, durch Beratung und Fortbildung von Adoptiv- und Pflegefamilien.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung des Landesverbandes
- Vereine
- Zusammenschlüsse
- Einzelmitglieder
- Fördermitglieder
- Schlichtungsausschuss
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
(a) volljährige natürliche Personen
(b) juristische Personen
(c) rechtsfähige Zusammenschlüsse und nichtrechtsfähige Vereinigungen, sofern sie gemeinnützig sind und dem Landesverband in seinem Zweck unterstützen wollen
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
(a) Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung bekanntzugeben. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(b) Jedes neu aufgenommene Mitglied erkennt durch den Beitritt die Satzung des Vereins sowie alle Beschlüsse des Vorstands und der übrigen Vereinsorgane als für sich verbindlich an.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist eines Monats zum Ablauf des Kalenderjahres. Mitgliedsbeiträge werden für das Jahr, in dem die Kündigung erfolgt, nicht zurückerstattet,
(b) durch den Tod des Mitglieds,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss,
- wenn sich ein Vereinsmitglied vereinsschädigend verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Mitgliedes grob verletzt,
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Der Beschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen beim Vorstand und Schlichtungsausschuss schriftlich Einwendungen vorbringen und hat ein Recht auf Anhörung. Die Entscheidung des Vorstandes und des Schlichtungsausschusses muss innerhalb von acht Wochen dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Die Beitragspflicht endet, unbeschadet der terminlichen Festlegung des Ausschlusses, mit Ablauf des Kalenderjahres.
§ 5 Finanzierung
Die Mittel zur Durchführung seiner Vorhaben erhält der Verein durch:
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Geld- und Sachspenden
(c) sonstige Zuwendungen
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen gemäß einer Beitragsordnung regelmäßige Jahresbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Die Beitragsordnung wird mittels Rundschreiben (postalisch oder per E-Mail) allen Mitgliedern bekannt gemacht.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.März des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritt wird der Betrag nach Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung fällig. Erfolgt die Aufnahme nach dem 30. Juni des laufenden Kalenderjahres, wird nur die Hälfte des Jahresbeitrages fällig (gemäß der Beitragsordnung).
(3) Der Beitrag kann mittels Erteilung eines Lastschriftmandates entrichtet werden und wird zum 31.03. des laufenden Jahres durch den/die Kassenwart_in eingezogen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Schlichtungsausschuss.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies 30 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der berechtigten Gründe verlangen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
(4) Das Stimmrecht gliedert sich wie folgt:
(a) Einzelmitglieder und Familien = 1 Stimme.
(b) Zusammenschlüsse
bis zu 5 Mitgliedern = 1 Stimme
bis zu 10 Mitglieder = 2 Stimmen
bis zu 15 Mitglieder = 3 Stimmen
bis zu 20 Mitglieder = 4 Stimmen
bis zu 25 und mehr Mitglieder = 5 Stimmen
(c) Vereine verfügen jeweils über 5 Stimmen.
(5) Vereine und Zusammenschlüsse können Delegierte bestimmen, welche das Stimmrecht ausüben. Diese müssen sich vor der Wahl mit einer schriftlichen Vollmacht ihres Vereins ausweisen.
(6) Die Versammlung wird, soweit nicht abweichend beschlossen, von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Wahlleiter_in.
(7) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(8) Vertreter von Dachverbänden sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
(10) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer_innen
(b) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer_innen
(c) Wahl des Vorstands
(d) Wahl der Rechnungsprüfer_innen
(e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
(f) Beschluss von Satzungsänderungen, soweit diese nicht formaler Natur sind
(g) Beschlüsse über eingereichte Anträge
(h) die Vereinsauflösung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) der/dem ersten Vorsitzenden
(b) der/dem zweiten Vorsitzenden
(c) dem/der Kassenwart_in
(d) dem/der Schriftführer_in
(e) bis zu 3 Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in die Funktion gewählt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen und sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4) Scheidet während der laufenden Legislaturperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand kommissarisch eine Vertretung ernennen, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung obliegen ihm folgende Aufgaben:
(a) Führung der laufenden Geschäfte
(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Der Vorstand kann diese Aufgaben, ganz oder teilweise, einem/einer Geschäftsführer_in übertragen.
(7) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Diese sind nur gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
(8) Der Vorstand ist berechtigt Ehrenmitglieder zu benennen.
(9) Der Vorstand kann Vorstandsfremde und den/die Geschäftsführer_in an den Vorstandssitzungen teilnehmen lassen.
(10) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.
(11) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(12) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz kann ein Freibetrag aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich für Vorstandsmitglieder steuerfrei gestellt werden.
§ 10 Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer_innen ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte und die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einmal jährlich zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer_innen sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
(4) Scheidet während der laufenden Legislaturperiode ein/eine Rechnungsprüfer_in aus, kann der Vorstand kommissarisch eine Vertretung ernennen, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11 Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss ist das Organ des Vereins in allen Schiedsangelegenheiten. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und dürfen kein Vorstandsamt einnehmen.
(2) Er ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein.
(3) Der Schlichtungsausschuss kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden, er wird auf schriftlichen Antrag tätig.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen, die besonders für diesen Zweck einberufen und auf deren Tagesordnung ausdrücklich die Vereinsauflösung angekündigt wurde.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen unter Wahrung der Gemeinnützigkeit an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., Wiener Straße 2, 39112 Magdeburg. Vor der Übertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal in Kraft.
Die Satzung ist neugefasst am 25.09.2021.
Halberstadt, 25.09.2021